Wenn Sie eine offene Rechnung oder andere Verpflichtung nicht bezahlen, werden Sie vom Gläubiger gemahnt und später wahrscheinlich betrieben. Der Gläubiger stellt ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt. Dieses fordert Sie mittels Zahlungsbefehl auf, die Forderung an das Betreibungsamt innerhalb zwanzig Tagen zu bezahlen. Dieser Vorgang wird in Ihrem Betreibungsregister vermerkt. Jetzt ist noch Gelegenheit die Rechnung zu bezahlen, dem Gläubiger Ratenzahlungen vorzuschlagen oder ihn zu informieren, weshalb Sie zahlungsunfähig sind.
Wenn Sie betrieben werden für etwas, das Sie nicht (mehr) oder nur teilweise schulden, so müssen Sie auf der Rückseite des Zahlungsbefehls mit Datum und Unterschrift Rechtsvorschlag erheben. Diesen geben Sie dem Postbeamten wieder zurück oder senden ihn innert zehn Tagen mit (eingeschriebenem) Brief an das Betreibungsamt.
Das Betreibungsverfahren ist jetzt unterbrochen. Ihr Gläubiger muss nun beweisen, dass er Sie zu Recht zur Kasse bittet. Dies tut er, indem er beim Bezirksgericht Rechtsöffnung verlangt. Der Richter fordert dann beim Schuldner und beim Gläubiger Unterlagen und Stellungnahmen zur Forderung ein.
Wenn Sie keine Möglichkeit haben Ihrem Gläubiger Raten anzubieten oder der Gläubiger nicht auf Ihren Vorschlag eingehen will, so wird er beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Sie erhalten dann eine Pfändungsankündigung mit einem Einvernahme-Termin auf dem Betreibungsamt oder bei Ihnen zu Hause.
Der Pfändungsbeamte klärt mit Ihnen zusammen Ihre finanzielle Situation (Einkommen und Vermögen) ab und entscheidet, ob und was gepfändet werden kann. In der Regel wird ein Teil des Einkommens gepfändet, wenn es höher ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dabei kann es sich um Lohn, Arbeitslosengeld, Krankentaggeld usw. handeln. Nur IV-Renten, AHV, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie gewisse Schadenersatzgelder sind nicht pfändbar (Unpfändbarkeit von Ersatzeinkommen).
Der Pfändungsbeamte berechnet Ihr Existenzminimum (siehe Merkblatt "Existenzminimum") und veranlasst, dass derjenige Betrag, der dieses Existenzminimum übersteigt, die pfändbare Quote, vom Arbeitgeber direkt an das Betreibungsamt überwiesen wird.
Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich nach Absprache mit dem Betreibungsamt eine "stille Lohnpfändung" vereinbaren, bei der Sie den Betrag selber an das Betreibungsamt überweisen und somit der Arbeitgeber nichts erfährt.
Die Lohnpfändung dauert jeweils max. ein Jahr bzw. bis zur vollständigen Begleichung der Forderung. Danach stellt das Betreibungsamt für den ungedeckten Restbetrag einen Verlustschein für den Gläubiger aus, der sofort wieder betrieben werden kann. Reicht das Einkommen nicht aus, um die Forderung zu begleichen, können auch Vermögen (z. B. Erspartes oder Versicherungskapital) oder Sachwerte (z. B. Schmuck, Auto, Luxusartikel) gepfändet werden. Gegenstände des täglichen Bedarfs (nötige Wohnungseinrichtung) und Kompetenzstücke (z. B. ein Auto, das zur Ausübung der Erwerbstätigkeit unverzichtbar ist) sind unpfändbar.
Wenn es nichts oder zuwenig zu pfänden gibt, wird ein Verlustschein ausgestellt und damit der Gläubiger informiert, dass Sie zurzeit diese Forderung nicht bezahlen können. Dieser Verlustschein stoppt den Verzugszins. Er verjährt zwar nach zwanzig Jahren, die Frist kann aber mit einer neuen Betreibung wieder verlängert werden.
Falls sich Ihre Situation verschlechtert (z. B. Einkommenseinbusse, laufende Zahnarztbehandlung), können Sie dies dem Betreibungsamt melden, sodass eine neue Berechnung erstellt wird. Verdienen Sie hingegen mehr oder haben tiefere Lebenskosten, so sind Sie verpflichtet, dies ebenfalls zu melden.
Wenn Sie schon seit einigen Jahren gepfändet sind oder absehbar ist, dass Sie noch für lange Zeit nicht vom Betreibungsamt wegkommen, so stellt sich die Frage, ob eine Schuldensanierung oder ein Privatkonkurs sinnvoll und durchführbar wären, damit Sie finanziell neu anfangen können (Siehe Merkblatt "Wege aus der Überschuldung" oder "Privatkonkurs").