Mit dem Konkurs haben Sie einen Strich unter die alten Schulden gezogen. Genauso wichtig ist es nun, keine neuen Schulden entstehen zu lassen - insbesondere bei den Steuern! Überweisen Sie monatliche Raten für die laufenden Steuern von Bund, Gemeinde und Kanton (siehe Merkblatt "Steuern")! Für neue Schulden können Sie nämlich wieder bis zum Existenzminimum gepfändet werden.
Seit Ihrem Konkurs ist einige Zeit vergangen. Ihre Schulden existieren in Form von Konkursverlustscheinen weiter. Nun meldet sich ein Gläubiger bei Ihnen und fordert den offenen Betrag ein. Sie können sich aktiv oder passiv verhalten, das heisst den Gläubiger informieren, dass Sie nicht in der Lage sind seine Forderung zu begleichen oder aber nicht auf das Schreiben reagieren. Unterschreiben Sie auf keinen Fall eine Schuldanerkennung oder einen Zahlungsplan für eine neue Rate!
Der Gläubiger will es genauer wissen und betreibt seine Verlustscheinforderung mit einem Zahlungsbefehl. Sie müssen unbedingt innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben, und zwar mit den Worten: "Kein neues Vermögen seit Konkurs". Ausnahmen: Sie haben geerbt, im Lotto gewonnen oder sind durch ein hohes Einkommen zu neuem Vermögen gekommen. Danach werden Sie - im Kanton BL vom Bezirksgericht - aufgefordert, Ihre finanziellen Verhältnisse der vergangenen 12 Monate offen zu legen.
Stellt das Gericht neues Vermögen fest, sind Sie grundsätzlich wieder zur Zahlung verpflichtet. Stellt das Gericht kein neues Vermögen fest, sind Sie weiterhin von der Bezahlung der Forderung befreit.
Das Gesetz schreibt vor, dass dem Schuldner nach dem Konkurs genügend Einkommen (mehr als das Existenzminimum) zur Verfügung stehen soll, um ein standesgemässes Leben zu führen. Ob Sie vermögensbildendes Einkommen erzielen, hängt von der Höhe des Einkommens im Vergleich zu Ihren Lebenskosten ab. Es werden die Verhältnisse der letzten 12 Monate seit der Betreibung betrachtet. Berechnungspraxis im Kanton BL, Ausgabenseite: Betreibungsrechtliches Existenzminimum + Grundbeträge (Einzelpersonen Fr. 1'200.--, Paare Fr. 1'700.--, Kinder je nach Alter Fr. 400-- bis 600.--) + monatliche Steuerbelastung + allfällige weitere notwendige Auslagen nach Ermessen des Gerichts. Diesen Ausgaben wird auf der Einnahmeseite das Netto-Einkommen (inklusive 13. Monatslohn) gegenübergestellt. Ein allfälliger Einkommens-Überschuss mal 12 ergibt die Summe des neuen Vermögens. Über maximal diesen Betrag kann der Schuldner nun gepfändet werden, auch wenn die betriebene Forderung höher ist.
Wichtig: Je besser Sie Ihre Ausgaben der letzten 12 Monate seit der Betreibung (Datum Zahlungsbefehl) belegen können, umso vorteilhafter für Sie!
Fällt der Gerichtsentscheid zu Ihren Gunsten aus (wenn also kein oder nur geringes neues Vermögen festgestellt wurde) verlangen Sie den von Ihnen geleisteten Kostenvorschuss zurück. Diesen muss nun nachträglich der Gläubiger bezahlen.
Wenn Sie endgültig schuldenfrei werden möchten, müssen Sie längerfristig Ihre Konkursverlustscheine „zurückkaufen“. Ein paar Jahre nach dem Konkurs können Sie Ihren Gläubigern ein Angebot von einem Bruchteil der ursprünglichen Forderung machen. Sie können mit allen Gläubigern oder mit jedem einzeln verhandeln und eine einmalige Zahlung oder Raten über einen bestimmten Zeitraum anbieten. Wie viel Sie anbieten können, hängt von Ihrer finanziellen Situation ab. Ist der Gläubiger einverstanden, so muss er nach Bezahlung der vereinbarten Summe den Verlustschein quittieren mit Datum, Unterschrift und den Worten "Bezahlt per Saldo aller Ansprüche". Verlangen Sie Ihren Verlustschein zurück und lassen Sie den Eintrag beim Betreibungsamt löschen. Der vollständige Eintrag im Konkursregister wird jedoch erst gelöscht, wenn Sie alle Verlustscheine quittiert vorlegen können.
Lehnt der Gläubiger Ihr Angebot ab, können Sie es später wieder versuchen. Solange Sie kein vermögensbildendes Einkommen erzielen und somit nicht gepfändet werden können, kann der Gläubiger auch keine Zahlung durchsetzen. Wenn er zumindest einen Teil seiner Forderung erhalten will, wird er erfahrungsgemäss früher oder später auf Ihr Angebot eingehen.