Der Privatkonkurs (Insolvenzerklärung)

 

Was ist ein Privatkonkurs?

Privatpersonen und Einzelfirmen können bei Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) beim Bezirksgericht die Konkurseröffnung beantragen. Bei dieser Totalliquidation wird das ganze Vermögen (Sach- und Geldwerte) den gesamten Schulden (alle bekannten Gläubiger) gegenüber gestellt. Allfällige Vermögenswerte (zum Beispiel Liegenschaft, Auto für den Privatgebrauch, Wertgegenstände im Haushalt) werden gepfändet. Eine laufende Lohnpfändung wird aufgehoben, so dass wieder das gesamte Einkommen zur Verfügung steht. Damit erhält eine überschuldete Person die Möglichkeit sich finanziell zu erholen. Nach Abschluss des Konkursverfahrens erhalten die Gläubiger sogenannte Konkursverlustscheine. Diese können wieder betrieben werden. Gepfändet wird aber nur im Fall von "vermögensbildendem Einkommen", d. h. es kommt eine andere Berechnung als bei Pfändung vor dem Konkurs zum Tragen. Für den Privatkonkurs sind drei Voraussetzungen notwendig:

 

1. Voraussetzung: Missverhältnis Schuldenhöhe -  Budget

Die Schuldensumme steht in einem krassen Missverhältnis zu Ihrem Monatsbudget, was eine Abzahlung in absehbarer Zeit verunmöglicht. Können alle Schulden mit der Pfändungsrate (Nettoeinkommen abzüglich Existenzminimum) in zwei bis drei Jahren nicht getilgt werden, kann eine Insolvenzerklärung angezeigt sein.

 

2. Voraussetzung: Schuldensanierung aussichtslos

Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) schreibt vor, dass vor der Eröffnung eines Privatkonkurses eine Schuldensanierung gescheitert sein oder aussichtslos erscheinen muss. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn einzelne Gläubiger einen (seriösen) Sanierungsplan bereits abgelehnt haben oder wenn Sie aufgrund Ihres Budgets gar kein oder ein zu kleines Angebot machen können.

 

3. Voraussetzung: Keine Neuverschuldung

Um einen Privatkonkurs durchzuführen, muss sichergestellt sein, dass Sie aufgrund stabiler Verhältnisse (Arbeitsplatz, Familie, Gesundheit) nach dem Konkurs allen laufenden Verpflichtungen nachkommen können. Ihr Einkommen muss mindestens das Existenzminimum und die auf einen Monat umgerechnete laufende Steuerbelastung für Bund, Gemeinde und Kanton decken. Ebenfalls sind ein Betrag für Diverses/Unvorhergesehenes sowie Rückstellungen zu berücksichtigen (z. B. für Zahnarzt/Versicherungen). Eine Neuverschuldung nach dem Konkurs zu verhindern ist wichtig, denn: Neue Schulden können wieder bis zum Existenzminimum gepfändet werden.

 

4. Vorteile der Insolvenzerklärung

Nach einem Privatkonkurs haben Sie wieder Ihr ganzes Einkommen zur Verfügung, eine allfällige Lohnpfändung wird aufgehoben. Betreibungen und Pfändungen von alten Schulden hören in der Regel auf. Zwar gibt es einzelne Gläubiger, die auch nach dem Konkurs versuchen, ihre Forderungen einzutreiben, dagegen können Sie sich aber erfolgreich wehren (siehe 7.). Sie können auch versuchen die Verlustscheine mit  einer kleinen Teilzahlung zurückzukaufen, vor allem dann, wenn sie zu keinem neuen Vermögen gekommen sind.  

 

5. Nachteile der Insolvenzerklärung

Für den Aufwand des Konkursamtes müssen Sie einen Kostenvorschuss von derzeit Fr. 4'000.-- leisten. Ihr Name erscheint dreimal im Amtsblatt: Bei der Konkurseröffnung, bei der Auflage des Kollo-kationsplanes und bei Konkursschluss. Ein Privatkonkurs kann negative Auswirkungen auf die Wohnungs- und Arbeitssuche haben, vor allem dann, wenn Sie bisher nicht im Betreibungsregister verzeichnet waren. Der Wohnungsvermieter und/oder die Swisscom kann als Sicherheit eine Kaution verlangen, vor allem dann, wenn vor dem Konkurs bereits Ausstände bestanden haben. Die Steuerverwaltung BL lässt nur definitiv veranlagte Steuerforderungen in Konkursmasse gehen. Nur prov. veranlagte Steuern müssen demnach nach Konkurs vollumfänglich bezahlt werden, auch wenn die Forderung eigentlich vor Konkurseröffnung entstanden ist.

 

6. Betreibungen nach dem Konkurs

Einzelne Gläubiger versuchen nach dem Konkurs, zum Teil auf trickreiche Art, zu ihrem Geld zu kommen. Sie dürfen keine neue Schuldanerkennung unterschreiben (auch neue Ratenzahlungen können als Schuldanerkennung gelten). Falls Sie einen Zahlungsbefehl erhalten, müssen Sie unbedingt schriftlich innert 10 Tagen Rechtsvorschlag mit der Begründung "kein neues Vermögen seit Konkurs" erheben. Danach überprüft das Bezirksgericht Ihre finanziellen Verhältnisse (siehe Merkblatt "Nach dem Konkurs").

 

7. Privatkonkurs gut überdenken

Die Insolvenzerklärung ist eine wirkungsvolle Möglichkeit einen Strich unter Ihre Schulden zu ziehen. Dieser Schritt muss aber gut überlegt sein, vor allem was die Gefahr einer Neuverschuldung nach dem Konkurs betrifft.

Fenster schliessen

© Fachstelle für Schuldenfragen BL