Das Gesetz sieht vor, dass
die Sozialhilfe die Existenz sichern muss, wenn es für jemanden nicht mehr
möglich ist, selber für die laufenden Lebenskosten aufzukommen.
Lange Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Betreuungs- und Erziehungsaufgaben oder „Working Poor" können
dazu führen, dass kein oder zu wenig Einkommen (oder Ersatzeinkommen wie
Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld usw.) erzielt werden kann, und folglich der
Existenzbedarf nicht abgedeckt ist.
Der Anspruch auf
Sozialhilfe wird beim Sozialdienst oder der Sozialhilfebehörde der
Wohnortgemeinde geltend gemacht.
Sozialhilfe orientiert sich am sogenannten sozialhilferechtlichen
Existenzminimum bzw. an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, SKOS und in Anlehnung daran an die Richtlinien des Kantonalen
Sozialhilfeamtes BL, KSA. Der Lebensbedarf berechnet sich einerseits an den
tatsächlichen Verpflichtungen wie Krankenkassenprämien (Grundversicherung) und
Mietzins (ist dieser überdurchschnittlich hoch, so wird er nur für einen
gewissen Zeitraum vollumfänglich berücksichtigt). Andererseits kommen
gesetzliche Pauschalbeträge für Einzelne, Paare und Familien zur Anwendung.
Diese Beträge sollen alle Auslagen des täglichen Bedarfs abdecken, wie
Lebensmittel, Kleider, Körperpflege, Taschengeld usw. Die aktuellen Ansätze
erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Das sozialhilferechtliche Existenzminimum entspricht mehr oder weniger
demjenigen, welches auch das Betreibungsamt für den Lebensbedarf errechnet, wenn
Schulden abbezahlt werden müssen (siehe Merkblatt
Existenzminimum).
Ausserordentliche Auslagen wie zum Beispiel eine Brille, Zahnarzt- oder Kinderbetreuungskosten müssen jeweils im Einzelfall beantragt werden.
Bei der Sozialhilfe geht es
ausschliesslich um die Existenzsicherung der unterstützten Person oder Familie.
Weder laufende Steuern, andere Schulden noch Alimente und Unterhaltszahlungen
werden durch die Sozialhilfe übernommen.
Sind
einzig Steuerschulden vorhanden, die im Zeitraum der Sozialhilfeunterstützung
entstanden sind, kann beim Kanton ein Gesuch um Totalerlass gestellt werden.
Ist
jemand auf Sozialhilfeleistungen angewiesen, ist eine Schuldenrückzahlung in der
Regel nicht mehr möglich. Sozialhilfeleistungen sind nicht pfändbar. Kommt es
trotzdem zu einer Betreibung stellt das Amt für den Gläubiger
Verlustscheine
aus (siehe Merkblatt
Betreibung und Pfändung).
Damit kehrt vorderhand Ruhe ein. Die Verlustscheine
können aber später wieder geltend gemacht werden, wenn Sozialhilfe nicht mehr
nötig ist.
Es kann sinnvoll sein seine
Gläubiger über die aktuelle Situation zu informieren und die Schulden für die
Zeit der Sozialhilfeunterstützung zu "stunden", das heisst „auf Eis zu legen“.
Legen Sie dem Stundungsgesuch eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde bei. Es
können so unnötige Betreibungen verhindert und für alle Parteien werden.
Im Zusammenhang mit Sozialhilfe macht ein Konkurs wenig Sinn, denn er kostet in BL Fr. 4'000.-- und bringt gegenüber den Pfändungsverlustscheinen keinen wesentlichen Vorteil - wo nichts ist, kann man nichts nehmen. Zudem schafft ein Konkurs die Schulden nicht aus der Welt, sondern verwandelt sie nur in Konkursverlustscheine (siehe Merkblatt Privatkonkurs). Auch ist die Gefahr einer Neuverschuldung nach dem Konkurs gross, da während der Sozialhilfeunterstützung keine finanziellen Reserven vorhanden sind.
Bereits vorhandene Schulden lösen sich natürlich nicht in Luft auf, wenn Sozialhilfe bezogen wird. Schulden weiter zu bezahlen würde aber bedeuten, dass man sich selber unter das Existenzminimum bringt. Mit Sozialhilfeleistungen können die Schulden nicht saniert werden. Stattdessen sollte man die Aufmerksamkeit auf eine gute Budgettechnik und -planung richten. Können während der Sozialhilfeunterstützung neue Schulden verhindert werden, ist schon viel erreicht.