Viele Menschen tun sich
schwer mit der Begleichung der Steuerrechnung. Oft warten Steuerpflichtige bis
die definitive Rechnung vorliegt. Das kann aber aufgrund unseres Steuersystems
lange dauern und dann zu Schwierigkeiten führen, weil plötzlich die ganze
Jahressteuer zur Zahlung fällig wird.
Die
Steuerämter von Gemeinde und Kanton machen Ihnen in der Regel Ratenvorschläge
für die monatliche Steuerbelastung. Betrachten Sie Ihre Steuern als eine
Verpflichtung wie den Mietzins oder die Krankenkassenprämie und richten Sie
monatliche Daueraufträge bei Ihrer
Bank, in der Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Jahressteuerrechnung, ein. Oder
lassen Sie sich die Steuern direkt von Ihrem Lohn abziehen und an das Steueramt
überweisen. So sind Sie immer à jour und werden nicht von einer plötzlichen
hohen Steuerrechnung überrascht. Nicht zuletzt hat man auf dem Steuerkonto zur
Zeit den Vorteil, dass die Zins-Gewinne höher sind als auf dem Sparkonto der
Bank.
Im Kanton Basel-Landschaft gilt die Gegenwartsbesteuerung, das heisst, Sie müssen Ihr Einkommen, das Sie im laufenden Jahr erzielen, auch in diesem Jahr versteuern. Fällig werden die Steuern von Bund, Gemeinde und Kanton (Staatssteuer) jeweils am 30. September des betreffenden Jahres. Allerdings liegt dann erst eine provisorische Veranlagung vor, aufgrund der Zahlen aus dem Vorjahr. Die provisorischen Rechnungen werden bei Nicht-Bezahlung gemahnt aber nicht betrieben. Definitiv können die Steuern erst im Folgejahr veranlagt werden, wenn das betreffende Jahr abgeschlossen ist.
Die
Steuererklärung vom vergangenen Jahr muss jeweils bis
31. März eingereicht werden. Die
CD-Rom "Easy-Tax" erhalten Sie gratis
auf der Steuerverwaltung oder im Internet (www.steuern.bl.ch). Sie vereinfacht
das Ausfüllen der Formulare.
Sammeln Sie die für die
Steuererklärung nötigen Unterlagen und Belege und legen Sie diese in einem
Steuerordner ab: Lohnausweise, Konto-Auszüge von Bank und Post, Schuldzinsen von
Darlehen, Berufsauslagen, Fahrspesen, Krankheitskosten (Selbstbehalte) usw.
Füllen Sie die
Steuererklärung aus (oder lassen sie ausfüllen) und reichen
Sie alle Unterlagen fristgerecht (bis 31. März) ein. Mit dem Formular auf der
hintersten Seite der Wegleitung können Sie eine
Fristverlängerung verlangen. Damit
verhindern Sie, dass Sie amtlich eingeschätzt und in der Regel zu hoch besteuert
werden.
Die
Steuerbehörde prüft Ihre Steuererklärung und stellt im Laufe des Jahres die
definitive Steuerveranlagung von
Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer sowie die entsprechenden Steuerrechnungen
zu. Die Steuerveranlagung ist verbindlich und wird nach der Einsprachefrist von
30 Tagen rechtskräftig. Die Gemeindesteuer wird aufgrund des jeweiligen
Gemeindesteuerfusses festgesetzt und beträgt zwischen 50 und 65% der
Staatssteuer. Die definitiven
Steuerrechnungen können jetzt bei Nicht-Bezahlung auch betrieben werden.
Befinden Sie sich in einer finanziellen Notlage, können Sie für die Bezahlung
der Steuern eine Fristerstreckung beantragen. Die Steuerämter von Gemeinde und Kanton
wollen aber gegenüber allfälligen anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden.
Hält Ihre Notlage an, müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden, das heisst,
Ihre mögliche monatliche Rate muss auf alle Gläubiger - entsprechend der Schuldenhöhe - prozentual
aufgeteilt werden.
Nehmen Sie keinen Kredit
auf, um die Steuern zu bezahlen. Die Erleichterung ist nur von kurzer Dauer.
Wegen der hohen Zinskosten verschulden Sie sich zusätzlich und gehen zudem eine
jahrelange Kreditverpflichtung ein. Es ist sinnvoller, wenn Sie statt einer
Konsumkreditrate direkt mit dem Steueramt eine Ratenvereinbarung treffen.
Der Steuererlass ist kein Gnadenakt, sondern ein Rechtsanspruch innerhalb des Steuer- und Finanzgesetzes: Wer "... in Not geraten ist..." oder wenn "... die Bezahlung der Steuern zu einer unbilligen Härte führen würde..." kann einen Steuer-(teil-)erlass beantragen. Es muss eine dauernde und wesentliche Einkommenseinbusse vorliegen (nicht nur vorübergehend). Voraussetzung ist allerdings ein umfassender und tragfähiger Sanierungsplan über zwei bis drei Jahre auf der Grundlage des Existenzminimums. Zudem gilt das "Gleichbehandlungsprinzip aller Gläubiger" das heisst, es müssen auch alle anderen Gläubiger (zum Beispiel Kreditbanken, Ärzte, Private) auf den gleichen Teil ihrer Forderung verzichten.