Die Steuern

 

1.  . . . ein leidiges Thema

Viele Menschen tun sich schwer mit der Begleichung der Steuerrechnung. Oft warten Steuerpflichtige bis die definitive Rechnung vorliegt. Das kann aber aufgrund unseres Steuersystems lange dauern und dann zu Schwierigkeiten führen, weil plötzlich die ganze Jahressteuer zur Zahlung fällig wird.

 

2. Laufende Steuerraten im Monatsbudget

Die Steuerämter von Gemeinde und Kanton machen Ihnen in der Regel Ratenvorschläge für die monatliche Steuerbelastung. Betrachten Sie Ihre Steuern als eine Verpflichtung wie den Mietzins oder die Krankenkassenprämie und richten Sie monatliche Daueraufträge bei Ihrer Bank, in der Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Jahressteuerrechnung, ein. Oder lassen Sie sich die Steuern direkt von Ihrem Lohn abziehen und an das Steueramt überweisen. So sind Sie immer à jour und werden nicht von einer plötzlichen hohen Steuerrechnung überrascht. Nicht zuletzt hat man auf dem Steuerkonto zur Zeit den Vorteil, dass die Zins-Gewinne höher sind als auf dem Sparkonto der Bank.

 

3. Gegenwartsbesteuerung

Im Kanton Basel-Landschaft gilt die Gegenwartsbesteuerung, das heisst, Sie müssen Ihr Einkommen, das Sie im laufenden Jahr erzielen, auch in diesem Jahr versteuern. Fällig werden die Steuern von Bund, Gemeinde und Kanton (Staatssteuer) jeweils am 30. September des betreffenden Jahres. Allerdings liegt dann erst eine provisorische Veranlagung vor, aufgrund der Zahlen aus dem Vorjahr. Die provisorischen Rechnungen werden bei Nicht-Bezahlung gemahnt aber nicht betrieben. Definitiv können die Steuern erst im Folgejahr veranlagt werden, wenn das betreffende Jahr abgeschlossen ist.  

 

4. Steuererklärung ausfüllen

Die Steuererklärung vom vergangenen Jahr muss jeweils bis 31. März eingereicht werden. Die CD-Rom "Easy-Tax" erhalten Sie gratis auf der Steuerverwaltung oder im Internet (www.steuern.bl.ch). Sie vereinfacht das Ausfüllen der Formulare.

Sammeln Sie die für die Steuererklärung nötigen Unterlagen und Belege und legen Sie diese in einem Steuerordner ab: Lohnausweise, Konto-Auszüge von Bank und Post, Schuldzinsen von Darlehen, Berufsauslagen, Fahrspesen, Krankheitskosten (Selbstbehalte) usw.

Füllen Sie die Steuererklärung aus (oder lassen sie ausfüllen) und reichen Sie alle Unterlagen fristgerecht (bis 31. März) ein. Mit dem Formular auf der hintersten Seite der Wegleitung können Sie eine Fristverlängerung verlangen. Damit verhindern Sie, dass Sie amtlich eingeschätzt und in der Regel zu hoch besteuert werden.

 

5. Veranlagung Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer

Die Steuerbehörde prüft Ihre Steuererklärung und stellt im Laufe des Jahres die definitive Steuerveranlagung von Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer sowie die entsprechenden Steuerrechnungen zu. Die Steuerveranlagung ist verbindlich und wird nach der Einsprachefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Die Gemeindesteuer wird aufgrund des jeweiligen Gemeindesteuerfusses festgesetzt und beträgt zwischen 50 und 65% der Staatssteuer. Die definitiven Steuerrechnungen können jetzt bei Nicht-Bezahlung auch betrieben werden.

 

6. Steuerschulden - Fristerstreckung

Befinden Sie sich in einer finanziellen Notlage, können Sie für die Bezahlung der Steuern eine Fristerstreckung beantragen. Die Steuerämter von Gemeinde und Kanton wollen aber gegenüber allfälligen anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden. Hält Ihre Notlage an, müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden, das heisst, Ihre mögliche monatliche Rate muss auf alle Gläubiger - entsprechend der Schuldenhöhe - prozentual aufgeteilt werden.

 

7. Kreditaufnahme für Steuerausstände ?

Nehmen Sie keinen Kredit auf, um die Steuern zu bezahlen. Die Erleichterung ist nur von kurzer Dauer. Wegen der hohen Zinskosten verschulden Sie sich zusätzlich und gehen zudem eine jahrelange Kreditverpflichtung ein. Es ist sinnvoller, wenn Sie statt einer Konsumkreditrate direkt mit dem Steueramt eine Ratenvereinbarung treffen.

 

8. Steuererlass

Der Steuererlass ist kein Gnadenakt, sondern ein Rechtsanspruch innerhalb des Steuer- und Finanzgesetzes: Wer "... in Not geraten ist..." oder wenn "... die Bezahlung der Steuern zu einer unbilligen Härte führen würde..." kann einen Steuer-(teil-)erlass beantragen. Es muss eine dauernde und wesentliche Einkommenseinbusse vorliegen (nicht nur vorübergehend). Voraussetzung ist allerdings ein umfassender und tragfähiger Sanierungsplan über zwei bis drei Jahre auf der Grundlage des Existenzminimums. Zudem gilt das "Gleichbehandlungsprinzip aller Gläubiger" das heisst, es müssen auch alle anderen Gläubiger (zum Beispiel Kreditbanken, Ärzte, Private) auf den gleichen Teil ihrer Forderung verzichten.  

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