Die Stundung (Zahlungsaufschub)

 

1. Was ist eine Stundung?

Wer sich vorübergehend in finanzieller Not befindet, kann beim Gläubiger einen Zahlungsaufschub (Stundung) beantragen. Wird dieser bewilligt, stehen die Inkassohandlungen (Mahnung, Betreibung, Pfändung) des Gläubigers für die vereinbarte Zeit still. Die Stundung dient in erster Linie dazu, das Budget (Einnahmen, Ausgaben) zu stabilisieren und so zu verbessern, dass den Gläubigern ein annehmbarer Abzahlungsvorschlag unterbreitet werden kann.                                                

 

2. Welche Gläubiger soll man stunden?

Grundsätzlich kann man jeden Gläubiger um eine Stundung bitten. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen aber alle Gläubiger angeschrieben werden. Ausnahmen können dringende Schulden (z. B. Mietzinsausstände, Bussen) oder betreibungsrechtlich privilegierte Gläubiger (zum Beispiel Alimente oder Krankenkassen-Prämien) sein.

 

3. Wie lange soll gestundet werden?

Die Stundungsdauer soll wenn möglich so lange vereinbart werden, wie nötig ist, um sein Budget zu verbessern und einen realistischen und tragbaren Abzahlungsplan auszuarbeiten. Die Gläubiger haben aber nicht ewig Geduld: In der Praxis erhält man eine Stundung von mehreren bis sechs Monaten. Lebt jemand längerfristig nur mit dem Existenzminimum (zum Beispiel bei Sozialhilfeleistungen), kann die Stundungszeit auch länger sein.

 

4. Was muss ein Stundungsgesuch enthalten?

Nebst der üblichen Briefstruktur (Absender, Adressat, Datum, Titel, Unterschrift) soll das Gesuch enthalten:

- Die Forderung, um die es sich handelt

- Grund der Stundung, wie zum Beispiel Zahlungsschwierigkeiten infolge Einkommenseinbussen (Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.) und / oder erhöhte Auslagen (Zahnarztrechnung, Umzug, Kinder usw.)

- Wie lange eine Stundung benötigt wird

- Wann genau (Monat angeben) man sich wieder meldet

- Die Bitte, während der Stundung nicht zu mahnen und zu betreiben und dies schriftlich zu bestätigen

 

5. Und wenn die Stundung abgelehnt wird?

Nehmen Sie (telefonisch) persönlichen Kontakt auf mit dem Gläubiger und legen Sie Ihre Situation dar. Wenn auch das nichts hilft, bleibt nichts Anderes, als die Forderung zu bezahlen oder aber sich betreiben zu lassen. In diesem Fall ist es fair, die anderen Gläubiger sofort darüber zu informieren, damit alle an einer möglichen Pfändungsrate teilhaben können.

 

6. Was ist während der Stundung zu tun?

Stellen Sie ein detailliertes Monatsbudget auf. Verwenden Sie ihr Geld nur für den Existenzbedarf sowie für dringende Schulden oder privilegierte Gläubiger (siehe 2.). Versuchen Sie Ihre Einkommenssituation zu verbessern und unnötige Ausgaben zu streichen. Gleichzeitig müssen Sie die Stundungszeit nutzen und einen Ratenplan ausarbeiten, der die Abtragung aller Schulden (inklusive der laufenden Steuern) in einer zumutbaren Zeit von maximal drei Jahren ermöglicht.

 

7. Am Ende der Stundungszeit

Jetzt wird allen Gläubigern nach Möglichkeit ein konkreter Abzahlungsplan unterbreitet (bis wann und mit welchen Raten wird die Forderung beglichen).

Falls sich die Budgetsituation nicht verbessert hat, und Sie keinen Zahlungsvorschlag machen können, bleiben Sie trotzdem in Kontakt mit Ihren Gläubigern und informieren diese darüber. Eine Betreibung ist aber jetzt kaum mehr zu verhindern, und derjenige Teil Ihres Lohnes, welcher das Existenzminimum übersteigt, kann gepfändet werden.

 

8. Eine zweite Stundung?

Falls die Aussichten für einen tragfähigen Abzahlungsplan wirklich gut sind, Sie aber mehr Zeit benötigen, macht ein zweites Stundungsgesuch durchaus Sinn. Wenn dieses abgelehnt wird, oder der Gläubiger bereits die Betreibung eingeleitet hat, ist noch eine gerichtliche Stundung möglich (Siehe 9.).

 

9. Und wenn man schon betrieben ist?

Es gibt die Möglichkeit, über das Gericht eine 3 – 6-monatige Stundung zu erwirken, in der das Betreibungs- und Pfändungsverfahren still steht. Das macht aber nur Sinn, wenn die Aussicht auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung besteht. Lassen Sie sich in dieser Frage von einer gemeinnützigen Beratungs- oder Schuldenfachstelle beraten.

Fenster schliessen

© Fachstelle für Schuldenfragen BL