Wer sich vorübergehend in finanzieller Not befindet, kann beim Gläubiger einen
Zahlungsaufschub (Stundung) beantragen. Wird dieser bewilligt, stehen die
Inkassohandlungen (Mahnung, Betreibung, Pfändung) des Gläubigers für die
vereinbarte Zeit still. Die Stundung dient in erster Linie dazu, das Budget
(Einnahmen, Ausgaben) zu stabilisieren und so zu verbessern, dass den Gläubigern
ein annehmbarer Abzahlungsvorschlag unterbreitet werden kann.
Grundsätzlich kann man jeden Gläubiger um eine Stundung bitten. Aus Gründen der
Gleichbehandlung sollen aber alle Gläubiger angeschrieben werden. Ausnahmen können dringende
Schulden (z. B. Mietzinsausstände, Bussen) oder betreibungsrechtlich
privilegierte Gläubiger (zum Beispiel Alimente oder Krankenkassen-Prämien) sein.
Die Stundungsdauer soll wenn möglich so lange vereinbart werden, wie nötig ist,
um sein Budget zu verbessern und einen realistischen und tragbaren
Abzahlungsplan auszuarbeiten. Die Gläubiger haben aber nicht ewig Geduld: In der
Praxis erhält man eine Stundung von mehreren bis sechs Monaten. Lebt jemand
längerfristig nur mit dem Existenzminimum (zum Beispiel bei
Sozialhilfeleistungen), kann die Stundungszeit auch länger sein.
Nebst der üblichen Briefstruktur (Absender, Adressat, Datum, Titel,
Unterschrift) soll das Gesuch enthalten:
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Die Forderung, um die es sich handelt
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Grund der Stundung, wie zum Beispiel Zahlungsschwierigkeiten infolge
Einkommenseinbussen (Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.) und / oder erhöhte
Auslagen (Zahnarztrechnung, Umzug, Kinder usw.)
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Wie lange eine Stundung benötigt wird
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Wann genau (Monat angeben) man sich wieder meldet
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Die Bitte, während der Stundung nicht zu mahnen und zu betreiben und dies
schriftlich zu bestätigen
Nehmen Sie (telefonisch) persönlichen Kontakt auf mit dem Gläubiger und legen
Sie Ihre Situation dar. Wenn auch das nichts hilft, bleibt nichts Anderes, als
die Forderung zu bezahlen oder aber sich betreiben zu lassen. In diesem Fall ist
es fair, die anderen Gläubiger sofort darüber zu informieren, damit alle an
einer möglichen Pfändungsrate teilhaben können.
Stellen Sie ein detailliertes Monatsbudget auf. Verwenden Sie ihr Geld nur für
den Existenzbedarf sowie für dringende Schulden oder privilegierte Gläubiger
(siehe 2.). Versuchen Sie Ihre Einkommenssituation zu verbessern und unnötige
Ausgaben zu streichen. Gleichzeitig müssen Sie die Stundungszeit nutzen und
einen Ratenplan ausarbeiten, der die Abtragung aller Schulden (inklusive der
laufenden Steuern) in einer zumutbaren Zeit von maximal drei Jahren ermöglicht.
Jetzt wird allen Gläubigern nach Möglichkeit ein konkreter Abzahlungsplan
unterbreitet (bis wann und mit welchen Raten wird die Forderung beglichen).
Falls sich die Budgetsituation nicht verbessert hat, und Sie keinen
Zahlungsvorschlag machen können, bleiben Sie trotzdem in Kontakt mit Ihren
Gläubigern und informieren diese darüber. Eine Betreibung ist aber jetzt kaum
mehr zu verhindern, und derjenige Teil Ihres Lohnes, welcher das Existenzminimum
übersteigt, kann gepfändet werden.
Falls die Aussichten für einen tragfähigen Abzahlungsplan wirklich gut sind, Sie
aber mehr Zeit benötigen, macht ein zweites Stundungsgesuch durchaus Sinn. Wenn
dieses abgelehnt wird, oder der Gläubiger bereits die Betreibung eingeleitet
hat, ist noch eine gerichtliche Stundung möglich (Siehe 9.).
Es gibt die Möglichkeit, über das Gericht eine 3 – 6-monatige Stundung zu
erwirken, in der das Betreibungs- und Pfändungsverfahren still steht. Das macht
aber nur Sinn, wenn die Aussicht auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung
besteht. Lassen Sie sich in dieser Frage von einer gemeinnützigen Beratungs-
oder Schuldenfachstelle beraten.