Von Überschuldung wird dann
gesprochen, wenn bestehende Verpflichtungen nicht mehr innerhalb einer
überschaubaren Zeit abgetragen werden können. Schulden sind: Konsumkredite,
Steuerausstände, Kontoüberzüge, Kreditkarten, Schulden bei Freunden oder
Verwandten, Leasingraten, Rückstände beim Mietzins oder den
Krankenkassenprämien, offene Handyrechnungen, kurz: Alle finanziellen
Forderungen, die Andere Ihnen gegenüber haben.
Können die bestehenden
Schulden voraussichtlich innerhalb von maximal drei Jahren abgetragen werden, so
sprechen wir von Verschuldung; anderenfalls handelt es sich um eine
Überschuldung.
Grundsätzlich kann man Schulden ganz, teilweise oder gar nicht tilgen. Entscheidend ist die finanzielle Situation, beziehungsweise die zur Verfügung stehende Abzahlungsrate. Diese muss realistisch berechnet sein, sodass genügend Geld für den Existenzbedarf übrig bleibt und gleichzeitig keine neuen Schulden entstehen. Auch die laufenden Steuern müssen berücksichtigt werden, am besten mit monatlichen Ratenzahlungen.
Bei
dieser Variante der Schuldentilgung wird die zur Verfügung stehende
Abzahlungsrate an alle Gläubiger verteilt. Die Forderungen werden zu 100%
zurückbezahlt. Berücksichtigen Sie alle
Gläubiger, sonst funktioniert es nicht. Erstellen Sie einen Zahlungsplan, indem
die Abzahlungsrate auf die Gläubiger im Verhältnis zur Forderungshöhe aufgeteilt
wird.
Wenn
im Budget kein Spielraum für Abzahlungsraten vorhanden ist (nur das
Existenzminimum steht zur Verfügung), kann versucht werden die
Gläubigerforderungen für einige Monate zu stunden (siehe Merkblatt Stundung).
Dauert
die Zahlungsunfähigkeit an, werden die Gläubiger die Betreibung einleiten und
nach der Pfändung einen Verlustschein erhalten. Damit besitzt der Gläubiger ein
Wertdokument über die offene Forderung, was ihm allerdings im Moment nicht viel
nützt.
Wenn es aussichtslos ist,
einen hohen Schuldenberg ganz oder teilweise abzutragen, so kann ein
Privatkonkurs sinnvoll sein (siehe Merkblatt Privatkonkurs). Die Schulden
existieren zwar in Form von Konkursverlustscheinen weiter, eine bestehende
Lohnpfändung wird aber aufgehoben.
Gelingt es, die Gläubiger davon zu überzeugen, dass das Begleichen
aller Schulden unzumutbar ist
(zum Beispiel bei einer Sanierungsdauer, die länger als drei Jahre dauert und
bei gesundheitlichen oder familiären Härtefällen) so sind die Gläubiger
möglicherweise bereit, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten. Während der
Sanierungsdauer steht nur das um die laufende Steuerrate erweiterte
Existenzminimum zur Verfügung und es dürfen keine neuen Schulden entstehen. Die
Gläubiger erhalten normalerweise während 36 Monaten ihre Sanierungsrate und
erlassen danach die Restforderung samt Kosten. Für dieses Verfahren ziehen Sie
am besten eine gemeinnützige Beratungs- oder Schuldenfachstelle bei.
Kommerzielle
Schuldensanierer oder Treuhandfirmen, wie sie zum Beispiel im „Blick“
anzutreffen sind, sind nicht zu empfehlen. In der Regel verlangen sie ein
überrissenes Honorar, legen oft zu hohe Raten für die Schuldentilgung fest und
erstellen keinen nachhaltigen Sanierungsplan. Das führt zwangsläufig zu einer
Neuverschuldung.
Das
ist zwar eine verlockende, aber in den meisten Fällen eine schlechte Lösung.
Kredite sind teures Geld. Es findet lediglich eine Umschuldung statt, und die
Schuldensumme nimmt wegen den hohen Zinskosten weiter zu. Man verschafft sich
zwar kurzfristig etwas Luft, das Problem wird
aber nicht gelöst sondern nur verlagert.
Wenn es bereits zu Betreibungen gekommen
ist, und die Begleichung aller Schulden absehbar ist, kann auch eine
Schuldenregulierung über das Betreibungsamt zum Ziel führen. Dies macht aber nur
Sinn, wenn parallel dazu keine neuen Schulden (z.B. bei den laufenden Steuern)
entstehen.