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>>SCHULDENSANIERUNG
In Verschuldungs- bzw.
Überschuldungssituationen ist oft zu Beginn einer Beratung
die realisierbare Lösung und der genaue Weg dazu nicht
klar erkennbar. Es geht also immer auch darum, die ideale
und machbare Lösung entsprechend der individuellen Situation
zu finden.
Bei jeder Sanierungsform (inkl. Privatkonkurs! siehe Privatkonkurs)
sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Ein regelmässiges, gesichertes Einkommen, das über
dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, monatliche
Rückstellungen von 1/12 der laufenden Steuern sowie eine
angemessene Rate zur Tilgung der Schulden zulässt
- Hohe Motivation, sich über Monate oder Jahre finanziell
sehr einzuschränken und keine neuen Schulden zu machen
- Disziplin, die im Rahmen der Schuldensanierung eingegangenen
Verpflichtungen jeden Monat fristgerecht zu erfüllen
- Das Einverständnis aller Gläubiger
Die verschiedenen Möglichkeiten der Schuldensanierung
Tilgung der Gesamtschuld durch Ratenzahlungen
Mit allen Gläubigern werden monatliche Raten zur
Tilgung der gesamten Forderungen vereinbart. Die Raten
sollen anteilsmässig entsprechend der Höhe der
jeweiligen Forderung festgelegt werden, damit alle Gläubiger
gleich behandelt werden. Die gesamte Rückzahlung sollte
maximal cirka drei Jahre dauern.
Der aussergerichtliche Nachlassvertrag
- die Sanierung mit
Teilerlass
Wenn die Rückzahlung der gesamten Schuld zu lange dauern
würde, kann ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag mit einem
Teilerlass angestrebt werden.
Den Gläubigern wird ein bestimmter Prozentsatz der Forderung
zur Ablösung vorgeschlagen, d.h. die Gläubiger verzichten
auf einen Teil ihrer Forderung per Saldo aller ihrer Ansprüche.
Das Angebot muss für alle Gläubiger im Verhältnis gleich
hoch sein und jeder Gläubiger muss damit einverstanden sein.
Dieses Verfahren kann auch bei bestehenden
Lohnpfändungen durchgeführt werden. Das Gesetz (SchKG Art.
333) ermöglicht dies mit einer maximal sechsmonatigen
Stundungsfrist. Dieses Vorgehen wird auch die "einvernehmliche
private Schuldenbereinigung" genannt.
Der gerichtliche Nachlassvertrag
Wenn einzelne Gläubiger dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag
nicht zustimmen, die gesetzlich geregelten Mehrheitsverhältnisse
aber vorhanden sind, kann der Nachlassvertrag auch vom
Gericht abgesegnet werden. Dieses Verfahren benötigt aber
zusätzlich Zeit und administrativer Aufwand und ist auch
mit höheren Kosten verbunden.
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