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>>SCHULDENSANIERUNG
In Verschuldungs- bzw.
Überschuldungssituationen ist oft zu Beginn einer
Beratung die realisierbare Lösung und der genaue Weg
dazu nicht klar erkennbar. Es geht also immer auch
darum, die ideale und machbare Lösung entsprechend der
individuellen Situation zu finden.
Bei jeder Sanierungsform (inkl. Privatkonkurs! siehe
Privatkonkurs) sind folgende Voraussetzungen
notwendig:
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Ein regelmässiges, gesichertes
Einkommen, das über dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum liegt, monatliche Rückstellungen von
1/12 der laufenden Steuern sowie eine angemessene Rate
zur Tilgung der Schulden zulässt
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Hohe Motivation, sich über Monate
oder Jahre finanziell sehr einzuschränken und keine
neuen Schulden zu machen
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Disziplin, die im Rahmen der
Schuldensanierung eingegangenen Verpflichtungen jeden
Monat fristgerecht zu erfüllen
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Das Einverständnis aller Gläubiger
Die verschiedenen
Möglichkeiten der Schuldensanierung
Tilgung der Gesamtschuld durch Ratenzahlungen
Mit allen Gläubigern werden monatliche Raten zur Tilgung
der gesamten Forderungen vereinbart. Die Raten sollen
anteilsmässig entsprechend der Höhe der jeweiligen
Forderung festgelegt werden, damit alle Gläubiger gleich
behandelt werden. Die gesamte Rückzahlung sollte maximal
cirka drei Jahre dauern.
Der aussergerichtliche
Nachlassvertrag - die Sanierung mit Teilerlass
Wenn die Rückzahlung der gesamten Schuld zu lange dauern
würde, kann ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag mit
einem Teilerlass angestrebt werden.
Den Gläubigern wird ein bestimmter Prozentsatz der
Forderung zur Ablösung vorgeschlagen, d.h. die Gläubiger
verzichten auf einen Teil ihrer Forderung per Saldo
aller ihrer Ansprüche.
Das Angebot muss für alle Gläubiger im Verhältnis gleich
hoch sein und jeder Gläubiger muss damit einverstanden
sein.
Dieses Verfahren kann auch bei bestehenden
Lohnpfändungen durchgeführt werden. Das Gesetz (SchKG
Art. 333) ermöglicht dies mit einer maximal
sechsmonatigen Stundungsfrist. Dieses Vorgehen wird auch
die "einvernehmliche private Schuldenbereinigung"
genannt.
Der gerichtliche
Nachlassvertrag
Wenn einzelne Gläubiger dem aussergerichtlichen
Nachlassvertrag nicht zustimmen, die gesetzlich geregelten
Mehrheitsverhältnisse aber vorhanden sind, kann der
Nachlassvertrag auch vom Gericht abgesegnet werden. Dieses
Verfahren benötigt aber zusätzlich Zeit und administrativer
Aufwand und ist auch mit höheren Kosten verbunden.
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