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Betreibungsverfahren – Lohnpfändung und Berechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum

Die Betreibung ermöglicht es dem Gläubiger, eine Geldforderung mit Hilfe des Betreibungsamtes durchzusetzen. Während des Betreibungsverfahrens gilt es verschiedene Punkte zu beachten. Dabei ist auch der Umgang bzw. die Kommunikation mit dem Betreibungsamt von grosser Wichtigkeit.

Ist eine Forderung geschuldet und verlangt der Gläubiger nach frühstens 20 Tagen die Fortsetzung der Betreibung, so leitet das Betreibungsamt die Pfändung ein. Im Rahmen der Vorladung und der anschliessenden Einvernahme durch das Betreibungsamt ist es wichtig, dass man vollständige und wahrheitsgetreue Angaben macht. Im Rahmen der Pfändung wird häufig eine Einkommenspfändung verfügt. Dabei wird der Betrag, welcher über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, gepfändet. Für die Berechnung ist das Betreibungsamt auf korrekte Angaben und entsprechende Belege angewiesen. Bitte informieren Sie das Betreibungsamt, unter Vorlage der entsprechenden Beweise, über Sachverhalte wie beispielsweise:

  • Dass Sie Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit leisten
  • Dass Sie sich berufsbedingt auswärtig verpflegen müssen
  • Dass Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind
  • Dass Sie zusätzliche Auslagen zu tragen haben (Arzt, Medikamente, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Familienunterstützung im Ausland).

Weitere Informationen bzw. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums finden Sie auf der Homepage der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft (Link).

Auch nach einer verfügten Einkommenspfändung kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum, unter Vorlage der entsprechenden Belege, angepasst werden. Für eine sogenannte Revision kontaktieren Sie entweder den zuständigen Pfändungsbeamten (vorzugsweise per Mail) oder Sie nutzen das Formular auf der Homepage der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft (Link). Bei bezahlten laufenden Gesundheitskosten, insbesondere Selbstbehalt und Franchise, können Sie eine Rückerstattung beantragen. Solche Rückerstattungen erfolgen jedoch nur im laufenden Monat und sollten dem zuständigen Pfändungsbeamten, unter Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege, umgehend mitgeteilt werden.

Weitere Hinweise und detailliertere Information finden Sie auch unter den aufgeschalteten Links auf unserer Homepage. Bei Unsicherheiten oder Fragen können Sie sich gerne bei uns melden. Wir beraten Personen der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn (Bezirk Dorneck) und begleiten Sie auf Ihrem Weg.

Gerne beraten wir Sie
Mo - Fr, 10.00 bis 12.30 Uhr